Bürger für Mühlheim e. V. © 2024
Antrag 3 - 10.09.2020 - Satzung
zur Anwendung des hessischen
Datenschutz- und
Informationsfreiheitsgesetzes -
Rede von Petra Schneider
„Die hessische Landesregierung hat die Schaffung eines
Informationsfreiheitsgesetzes bereits 2013 in ihren
Koalitionsvertrag aufgenommen und nach langer Zeit
des Nichtstuns – Nichtstun scheint ja eine Spezialität der
Hessischen Landesregierung zu sein, wir beschäftigen
uns heute ja nochmal an anderer Stelle mit gesagtem
„Nichtstun“ in Wiesbaden –
also nach langer Zeit des Nichtstuns wurde nun im Zuge
der Anpassung des Hessischen Datenschutzgesetzes am
26.04.2018 ein Gesetzentwurf verabschiedet, und damit
konnte im Mai 2018 das hessische Datenschutz- und
Informationsfreiheitsgesetzes in Kraft treten.
Hinter dieser sperrigen Begrifflichkeit verbirgt sich der
Anspruch einer jeden Bürgerin, eines jeden Bürgers
grundsätzlich auf Zugang zu amtlichen Informationen.
Und zwar losgelöst von einer eigenen individuellen
Betroffenheit. Unter amtlichen Informationen versteht
man alle amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen
unabhängig von der Art der Speicherung.
Mit der Verabschiedung des Hess. Daten- und
Informationsfreiheitsgesetzes werden die weißen Flecke
auf der Landkarte der Informationszugangsfreiheit
weniger, 13 Bundesländer haben nun ein eigenes
Informationsfreiheitsgesetz eingeführt. Allerdings aus
Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie der
kommunalen Selbstverwaltung hat der Landtag das
Informationsfreiheitsgesetz nicht auf die Kommunen und
Landkreise erstreckt. Für diese gilt das Gesetz nur dann,
wenn die Kommune bzw. der Landkreis es freiwillig
durch Satzung so bestimmen. Diese Satzungsbefugnis
schließt das Recht ein, eine Regelung über die
Kostenerstattung für die Einräumung des
Informationszugangs zu treffen.
Genau das wird in dem Antrag der „Bürger für
Mühlheim“ gefordert, der Magistrat wird beauftragt zu
prüfen, wie eine Satzung formuliert sein muss, damit
das Hessische Datenschutz- und
Informationsfreiheitsgesetz auch für die Mühlheimer
Bürgerinnen und Bürger Anwendung findet kann.
Die Diskussion hierüber im Haupt- und Finanzausschuss
hingegen waren, vorsichtig formuliert, abenteuerlich:
Laut Aussagen der beiden Hauptamtlichen,
Bürgermeister Tybussek und 1. Stadtrat Krey brauchen
wir das in unserer Kommune nicht, hier ist alles
transparent und wir sind toll und überhaupt total
auskunftsfreudig: Über Art und Umfang des
Auskunftsrechts entscheiden der Bürgermeister und 1.
Stadtrat höchst persönlich, man nennt das auch: Politik
nach Gutsherrenart!!
Jawohl, Bürgerinnnen und Bürger, die ihre Fragen und
Anliegen gar nicht, teilweise oder unvollständig
beantwortet bekommen, können da ein Lied von singen,
bzw. haben keinerlei rechtliche Handhabe gegen
willkürliches Handeln. Warum setzt man sich diesem nur
aus? Mit eine Satzung nach dem hess. Datenschutz- und
Informationsfreiheitsgesetzes kann hier sauber Abhilfe
geschaffen werden, mit einer Satzung, die klar und
deutlich den Anwendungsbereich festschreibt, die
Gewährung oder Ablehnung eines Antrages klar umreißt,
die Bearbeitungsfrist, Ausschluss und Beschränkungen
des Anspruches auf Informationen, aber auch den
Schutz öffentlichere Belange der Rechtsordnung und den
Schutz des behördlichen
Entscheidungsbildungsprozesses klar bestimmt und
festlegt – das sind alles Vorteile für die Erstellung einer
Satzung, die nur mit der Selbstherrlichkeit des Handels
der beiden Hauptamtlichen nicht zusammenpassen.
Mittlerweile hat es die Große Koalition auch begriffen,
dass der Antrag der „Bürger für Mühlheim“ ein richtig
guter Antrag ist und sattelt drauf mit einem wische-
waschi Zweisätzer, der mal wieder nicht das Papier wert
ist, auf dem der Änderungsantrag von SPD und CDU
geschrieben ist.
Da soll der Magistrat Vor und Nachteile einer Satzung
zusammenstellen: Vor und Nachteile für wen? Was sind
Vor- und Nachteile im Zusammenhang mit einem
Gesetz? Ach, und Erfahrungen will man auch eruieren?
Und das aus dem Munde derjenigen, die uns bei jedem
Beispiel aus anderen Gemeinden das genau vorhalten?
Außerdem, wer sagt denn, dass man Erfahrungen, die
andere Kommunen mit einer Satzung nach dem
Informationsfreiheitsgesetz haben, auch auf Mühlheim
zutreffend sind?
Und der krönende Abschluss Ihres Antrages ist der
letzte Satz: Das Ergebnis ist der
Stadtverordnetenversammlung vorzulegen…. Hier fehlt
lediglich die Ergänzung: Am Sankt Nimmerleinstag!
Überflüssig zu sagen, dass wir Ihren Änderungsantrag
ablehnen und wenn Sie Ihrer Verantwortung gegenüber
den Mühlheimerinnen und Mühlheimer gerecht werden
wollen, stimmen Sie unserem Antrag zu.
Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.“